Tierrecht in der Hundeerziehung – Problemhunde richtig erziehen


Wer mit seinem Vierbeiner die Schule besucht oder die Dienste eines Hundetrainers beziehungsweise einer Hundetrainerin in Anspruch nimmt, will in erster Linie den Gehorsam verbessern. Insbesondere bei sogenannten Problemhunden erscheint eine adäquate Hundeerziehung immens wichtig zu sein, um dem Hund seine Grenzen aufzuzeigen und ein harmonisches Zusammenleben zu ermöglichen.

In Zusammenhang mit der Hundeerziehung geht es den Menschen vielfach nur darum, dass der Hund gehorcht und unerwünschtes Verhalten ablegt. Dass auch das Tier Bedürfnisse und eine eigenständige Persönlichkeit hat, wird dabei zuweilen vergessen. Ethische Gesichtspunkte sollten aber im Hundetraining Beachtung finden und besondere Rücksicht auf die Bedürfnisse und Rechte des Hundes nehmen.

Für die Hundeerziehung relevante Tierrechte in Deutschland

Wer einen sogenannten Problemhund hält, muss sich seiner Verantwortung als Halter/in in besonderem Maße bewusst sein und hat dafür Sorge zu tragen, dass das Tier zu keiner Gefahr wird. Im Hundetraining geht es daher in besonderem Maße darum, Ängste und Aggressionen abzubauen. Die Wahl der Methoden kann allerdings nicht vollkommen frei erfolgen, sondern muss sich an den Tierrechten orientieren. Hundetrainer/innen und Hundehalter/innen sollten sich mit den Tierrechten in der Hundeerziehung befassen und die Rechtslage in Deutschland kennen.

Zunächst sollte man wissen, dass der Tierschutz nach Art. 20a GG zu den Staatszielen der Bundesrepublik Deutschland gehört. Zusätzlich existiert das Tierschutzgesetz, das hier konkreter wird. So definiert § 1 Tierschutzgesetz den Grundsatz dieses Gesetzes. Demnach handelt es sich bei Tieren um Mitgeschöpfe des Menschen, deren Leben und Wohlbefinden in der Verantwortung des Menschen liegen. Weiter heißt es, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf.

In Bezug auf die Hundehaltung bedeutet § 2 TierSchG, dass man als Halter/in für eine artgerechte Haltung sorgen muss, die den Bedürfnissen und natürlichen Anlagen des Hundes gerecht wird. Einerseits geht es darum, das Tier bestmöglich vor negativen Einflüssen zu schützen, und andererseits um eine angemessene Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung. Daraus lässt sich folgern, dass der deutsche Gesetzgeber unter anderem Hunden das Recht auf eine angemessene Haltung zugesteht.

Umsetzung einer angemessenen Hundeerziehung auch bei Problemhunden

Wenn ein Hund schwierig und verhaltensauffällig ist, wurde in der Vergangenheit leider immer wieder zu zweifelhaften Methoden in der Hundeerziehung gegriffen. Dabei ging es vielfach darum, das Tier zu dominieren beziehungsweise seinen Willen zu brechen, um eine Unterordnung zu erzwingen. Dass dies weder Hund noch Halter glücklich macht, liegt auf der Hand.

Der Gesetzgeber hat dem Ganzen zudem einen Riegel vorgeschoben und verbietet gemäß § 3 Nr. 1b und 11 Tierschutzgesetz unter anderem das Training mit Maßnahmen, die dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Auch die Verwendung von elektrischen Geräten, die das Tier in seinen Bewegungen einschränken, es zur Bewegung zwingen oder ihm nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. All diese Ansätze im Hundetraining sind demnach tierschutzwidrig und somit verboten.

Unabhängig davon, ob es sich um einen sogenannten Problemhund handelt oder nicht, ist der Tierschutz im Hundetraining das Maß aller Dinge. Eine konsequente Erziehung ohne unbillige Härte ist somit auch das Recht auffälliger Hunde. So sollte es darum gehen, Ängste abzubauen, alternative Verhaltensweisen zu fördern und an einer harmonischen Beziehung zwischen Mensch und Tier zu arbeiten. Auf diese Art und Weise wird man nicht nur dem Tierschutzgesetz gerecht, sondern auch dem eigenen Wunsch nach einem liebevollen und vertrauensvollen Umgang.

 

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